9.2.3 Behandlungsverfahren und -techniken für Kupferschrott
3.1 | Der Kupferschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Kupferschrott von der Nichtmetall- und Nichtkupfer-Fraktion zu trennen. Der aus diesen Vorgängen gewonnene Kupferschrott wird getrennt von jedweden sonstigen Abfällen gehalten. |
3.2 | Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie Zerkleinern, Zerschneiden, Shreddern oder Granulieren, Sortieren, Trennen, Reinigen, Dekontaminieren, Leeren), die zur Vorbereitung des Schrotts für die direkte Zuführung zur Endverwendung erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein. |
3.3 | Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen:
Gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Nummer 1 genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein. |