10.1.3 Abfallende und Verpflichtungen für Verwender von Recycling-Baustoffen
Abfallende von Recycling-Baustoffen
Normalerweise endet die Abfalleigenschaft, wenn die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht (vergleiche die allgemeine Definition des Abfallendes in § 5 Abs 1 AWG 2002). Demnach waren bisher alle aus Abfällen hergestellte Recycling-Baustoffe bis zu ihrer Verwendung in Bauwerken als Abfall anzusehen. Somit durften diese „Noch-Abfälle“ de jure einem „normalen“ Bauunternehmen, das über keine abfallrechtliche Erlaubnis als Abfallbehandler verfügte, nicht übergeben werden.