Neu
Dokument-ID: 1252607
8.2.6 Titel VI – Kunststofftragetaschen (Artikel 34)
Art 34 richtet sich an die Mitgliedstaaten und sieht vor, dass diese Maßnahmen treffen müssen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen. Eine dauerhafte Verringerung gilt als erreicht, wenn der jährliche Verbrauch 40 leichte Kunststofftragetaschen pro Kopf oder das entsprechende Gewicht nicht übersteigt, und zwar bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes Folgejahres.