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Dokument-ID: 472024
7.1 Genehmigungspflicht, Änderungen mobiler Behandlungsanlagen
Gem § 52 AWG unterliegen nur jene mobilen Behandlungsanlagen der Genehmigungspflicht, die in einer vom BMLUK zu erlassenden Verordnung genannt sind. Die einzige Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen wurde mit BGBl II 472/2002 kundgemacht. In dieser Verordnung sind diejenigen Behandlungsanlagen als genehmigungspflichtig festgelegt, die vergleichbare Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben wie ortsfeste Behandlungsanlagen.