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Neu Dokument-ID: 631203

FORUM Media (red) - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2.1 Qualität des gewonnenen Kupferschrotts – Anforderungen an die Selbstüberwachung

Kriterien

Anforderungen an die Selbstüberwachung

1.1

Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Schmelzhütten, Raffinerien, Sekundärschmelzhütten oder anderen metallverarbeitenden Betrieben sortiert.

Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.

1.2

Der Gesamtanteil von Verunreinigungen beträgt höchstens zwei Gewichtshundertteile.

Verunreinigungen sind

  • andere Metalle als Kupfer und Kupferlegierungen;
  • nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isoliermaterial und Glas;
  • brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;
  • Schlacke, Krätze, Abschaum, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von jeder Sorte Kupferschrott analysiert, um den Gesamtanteil von Verunreinigungen festzustellen. Die Gesamtmenge der Fremdstoffe wird durch Wiegen gemessen, nachdem Metallteilchen und -gegenstände aus Kupfer/Kupferlegierungen von Hand oder mit anderen Trennmitteln (wie Magneten oder aufgrund der Dichte) von Teilchen und Gegenständen aus Verunreinigungen getrennt wurden.

Die angemessenen zeitlichen Abstände der Untersuchung von repräsentativen Stichproben werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:

  • Voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);
  • inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und der anschließenden Bearbeitung zugeführten Abfalls;
  • inhärente Präzision der Überwachungsmethode und
  • Annäherung der Ergebnisse an die Grenzwerte für die Gesamtmenge an Verunreinigungen.

Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Managementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen.

1.3

Der Schrott muss frei sein von übermäßigem Metalloxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entstehen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

1.4

Der Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.

1.5

Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.

Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom.

Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung. Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann den anderen Begleitpapieren der Sendung beigefügt werden.

1.6

Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr 850/2004 festgelegten Konzentrationsgrenzen.

Die Eigenschaften der in Kupferlegierungen enthaltenen Legierungsmetalle sind für diese Anforderung nicht von Belang.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Kupferschrott sowie Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert.

1.7

Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

1.8

Der Schrott ist frei von PVC in Form von Beschichtungen, Anstrichen, Rest-Kunststoffen.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

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