5.2 Abgrenzung der Verpackungen aus Haushalten und gewerblichen Verpackungen
Bestimmungskriterien iSd § 13h AWG 2002
Im § 13h AWG 2002 wird festgelegt, welche Verpackungen als Haushaltsverpackungen gelten, wobei als Kriterien dafür einerseits typische Anfallstellen, andererseits Größenkriterien bzw die Art des Packmittels herangezogen werden. Dies bedeutet, dass jegliche Verpackungen, die typischerweise und regelmäßig in privaten Haushalten oder bei vergleichbaren Anfallstellen, wie insbesondere den aufgelisteten gewerblichen Anfallstellen, anfallen, jedenfalls als Haushaltsverpackungen gelten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jene Verpackungen, die üblicherweise bei gewerblich-industriellen Anfallstellen anfallen, auch weiterhin als gewerbliche Verpackungen gelten sollen, auch wenn sie bei den genannten vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Damit soll der bisher bestehende Graubereich zwischen Haushalts-/Gewerbeverpackungen weitgehend beseitigt werden.