6.4 Beobachtung und Sanierung von Altlasten
Die tiefgreifendsten Änderungen des ALSAG bringt die grundsätzlich mit 1. Jänner 2025 in Kraft tretende Novelle 2024 im Recht der Durchführung der Altlastensanierung. Ging die Behörde bisher aufgrund der Regelungen in den Materiengesetzen – dem Wasserrechtsgesetz 1959, der Gewerbeordnung 1994 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – vor, bekommt das ALSAG in seinem IV. Abschnitt nun eigenständige verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Vornahme von Altlastenmaßnahmen, die die bisherigen materienrechtlichen Regelungen ersetzen.