6.1 Geltungsbereich des Altlastensanierungsgesetzes
Rechtliche Grundlagen
§ 1 Altlastensanierungsgesetz | Ziel |
§ 1a Altlastensanierungsgesetz | Geltungsbereich, Ausnahmen |
§ 2 Altlastensanierungsgesetz | Begriffsbestimmungen |
§ 3 Altlastensanierungsgesetz | Altlastenbeitrag |
§ 4 Altlastensanierungsgesetz | Beitragsschuldner |
Betroffene Unternehmen
- Betriebe, durch deren Tätigkeit eine Altlast entstanden ist
- Betriebe, auf deren Liegenschaft sich eine Altlast befindet
- Betriebe, die Abfälle oberhalb oder unterhalb der Erde ablagern
- Betriebe, die Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen betreiben
- Betriebe, die aus Abfällen Ersatzbrennstoffprodukte herstellen
- Betriebe, die Abfälle, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen einbringen
- Betriebe, die Abfälle zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, verwenden
- Betriebe, die Abfälle außerhalb des Bundesgebietes befördern, damit diese im Ausland abgelagert oder verbrannt werden, damit daraus außerhalb des Bundesgebietes Ersatzbrennstoffprodukte hergestellt oder diese im Zusammenhang mit der Herstellung von Roheisen eingesetzt werden, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet ist bzw sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen
Das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) trat in seiner ursprünglichen Stammfassung mit 1. Juli 1989 in Kraft.
Ziel und Geltungsbereich
Das ALSAG dient der Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten, der Feststellung und Ausweisung von Altlasten, der Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von diesen ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt, der Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie der dafür erforderlichen Finanzierung.
Ausgenommen von den Bestimmungen über die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie Ausweisung von Altlasten (III. Abschnitt; §§ 13 ff ALSAG) und über die Altlastenmaßnahmen (IV. Abschnitt; §§ 21 ff ALSAG) sind Standorte oder Flächen, die kontaminiert wurden durch:
- Land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten
- Radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020 oder
- Sprengstoffe oder Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich
Altlast – Begriff
Unter dem Begriff der „Altlast“ versteht das ALSAG Altablagerungen und Altstandorte, die erheblich kontaminiert sind oder von denen erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen.
Altablagerungen
„Altablagerungen“ sind dabei Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder auch unbefugt vor dem 1. Juli 1989 durchgeführt wurden. Darunter fallen einerseits ehemalige, geordnete Abfalldeponien, andererseits aber auch unbefugte, wilde Müllabladeplätze ohne Genehmigung durch die Behörde. Der Abfall-Begriff entspricht dem des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
Altstandorte
„Altstandorte“ sind Standorte stillgelegter und noch betriebener Anlagen, in denen vor dem 1. Juli 1989 mit Schadstoffen in mehr als geringfügigem Ausmaß umgegangen wurde. Auch hier sind die genehmigten und die unbefugt betriebenen Anlagen umfasst. Um in den Anwendungsbereich des ALSAG zu fallen, muss die Tätigkeit in der Anlage bereits vor dem 1. Juli 1989 aufgenommen worden sein, wobei aber nicht ausgeschlossen ist, dass diese Tätigkeit am Standort weiterhin ausgeübt wird.
Altlastenbeitrag
Um diese Altlasten zu finden, die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu können und – wenn nötig – auch die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen durchführen zu können, sieht das ALSAG in Zusammenhang mit der Behandlung von Abfällen eine Beitragspflicht vor. Das ALSAG bestimmt dafür, dass bestimmte Tätigkeiten mit Abfällen der Beitragspflicht unterliegen. Beitragsfrei sind diese nur dann, wenn eine der genannten Ausnahmen vollständig vorliegt, oder aber, wenn die Abfalleigenschaft bereits vor der Durchführung dieser Tätigkeit endet.
Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrages ist die Masse der betroffenen Abfälle, aufgerundet auf ganze Tonnen.
Beitragspflichtige Tätigkeiten
Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
- Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde
- Abfallverbrennung und -mitverbrennung
- Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten aus Abfällen
- Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen
- Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle
- Ausfuhr von Abfällen aus Österreich zu einer der vorhergenannten Tätigkeiten
Ablagern von Abfällen
Als ober- oder unterirdisches Ablagern iSd ALSAG gelten vor allem:
- Das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (wie beispielsweise Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten)
- Das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen
- Das Verfüllen von Geländeunebenheiten (wie das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (wie die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen
Beitragsschuldner und Anlagenbegriff
Beitragsschuldner des Altlastenbeitrages ist primär der jeweilige Inhaber der Anlage, in der die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wird. Die Judikatur versteht unter dem Begriff der „Anlage“ iSd ALSAG alles, was durch die Hand des Menschen errichtet, gebaut oder vorgekehrt wird. Die Errichtung eines Bauwerkes ist dafür jedenfalls nicht erforderlich.
Werden notifizierungspflichtige Abfälle zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit exportiert, so ist Beitragsschuldner die notifizierungspflichtige Person. Dies gilt auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet ist bzw sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.
In allen anderen Fällen ist Beitragsschuldner derjenige, der diese Tätigkeit veranlasst oder – falls diese Person nicht festgestellt werden kann – die diese Tätigkeit geduldet hat. Damit ist festzuhalten, dass auch das illegale Ablagern oder Verfüllen von Geländeunebenheiten die Altlastenbeitragspflicht auslöst.
Fehlende Bewilligungen
Nach bis vor kurzem herrschender Rechtsprechung unterlag das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind (zB VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0046 mit Verweis auf die Entscheidungen vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218 und vom 23. April 2014, 2013/07/0269). Die Altastenbeitragspflicht bestand nach dieser Judikatur auch in jenen Fällen, in denen zwar eine Bewilligung erteilt wurde, vom Bewilligungsinhaber jedoch entsprechende Bescheidauflagen nicht eingehalten wurden (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0041).
Mit einer Entscheidung mit verstärktem Senat änderte der VwGH jüngst seine Rechtsprechung: demnach ist für die ALSAG-Beitragspflicht nur noch die Überschreitung der Fristen relevant, die Frage nach der Zulässigkeit der Lagerung hat die zuständige Anlagenbehörde nach den Bestimmungen des AWG 2002 zu prüfen und gegebenenfalls ein Strafverfahren einzuleiten (VwGH 27.03.2019, Ro 2019/13/0006).
Abfallverbrennung und -mitverbrennung
Beitragspflichtig ist das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage iSd Abfallverbrennungsverordnung. Auch hier ist der jeweilige Anlageninhaber Schuldner des Altlastenbeitrages. Nicht als Verbrennung gilt jedoch der Einsatz von Ersatzrohstoffen mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse.
Aufgrund der ALSAG-Novelle 2024 gilt ab 1. Juli 2024 auch der Einsatz von Abfällen aus Verfahren zur Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen (R4 gemäß Anhang 2 AWG 2002) in einer metallurgischen Flüssigphase, sofern der Metallgehalt der eingesetzten Ersatzrohstoffe jenem des abbauwürdigen natürlichen Rohgesteins entspricht und Metalle oder Metallverbindungen gewonnen werden, deren Metallgehalt mindestens 80 Prozent beträgt, nicht als Verbrennung.
Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten
Werden Abfälle dazu verwendet, Ersatzbrennstoffprodukte herzustellen, so findet das ALSAG Anwendung, wenn die Abfalleigenschaft durch die Verarbeitungsprozesse endet. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Altlastenbeitrages ist nur der Anteil der Abfälle, der tatsächlich in das Ersatzbrennstoffprodukt eingeht. Beitragsschuldner ist der Inhaber der Anlage, in welcher die Ersatzbrennstoffprodukte hergestellt werden.
Einbringen von Abfällen in einen Hochofen
Das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, unterliegt ebenfalls der Beitragspflicht. Beitragsschuldner ist der Inhaber des Hochofens beziehungsweise der Inhaber der Anlage, in welcher die Abfälle zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, verwendet werden.
Ausfuhr von Abfällen aus Österreich
Werden Abfälle aus Österreich ausgeführt, damit diese im Ausland abgelagert, verbrannt oder mitverbrannt werden, damit sie zu Ersatzbrennstoffprodukten verarbeitet oder in einen Hochofen eingebracht werden, so ist für diese Tätigkeit auch in Österreich ein Altlastenbeitrag zu entrichten. Die Altlastenbeitragspflicht besteht auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet ist bzw sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. Die Beurteilung, ob ein Behandlungsverfahren dazu dient, die beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, hat unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unter Beachtung österreichischer Rechtsvorschriften zu erfolgen. Dabei ist die Zielsetzung zu beachten und Sorge zu tragen, dass keine Umgehungsmaßnahme gesetzt wird.
Anwendungsfälle
In vielen Fällen ist eine Vorbehandlung, dh zB Aufbereitung oder Konditionierung der Abfälle, erforderlich. Werden zB Ölabscheiderinhalte in einen EU-Mitgliedstaat befördert, um sie dort vor einer Mitverbrennung in einem Zementwerk aufzubereiten, so ist eine Beitragspflicht gegeben.
Beitragspflichtig ist auch die Beförderung von Kunststoffabfällen zur Konditionierung und Einsatz als Ersatzbrennstoff in einer Mitverbrennungsanlage, denn die Konditionierung von Kunststoffabfällen als Ersatzbrennstoff erfolgt in der Regel, um das Verbrennen in einer Mitverbrennungsanlage zu ermöglichen.Der Beitragspflicht unterliegt zB auch das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zum Ablagern auf einer Deponie, wenn die Abfälle davor einem Stabilisierungsprozess unterworfen werden. Der Stabilisierungsprozess erfolgt nämlich, um das Ablagern zu ermöglichen.
Beispiele: Beitragsfreiheit
Demgegenüber können folgende Beispiele für eine beitragsfreie Beförderung von Abfällen zum Zweck der Verwertung (abschließende Tätigkeit) genannt werden:
- So unterliegt beispielsweise die Beförderung von Salzschlacken aus Aluminium-Schmelzwerken außerhalb des Bundesgebietes, um daraus Salze und Metalle rückzugewinnen, auch dann nicht der Beitragspflicht, wenn die prozessbedingt anfallenden entzündlichen Gase infolge einer Verbrennung zugeführt werden oder die prozessbedingt anfallenden Reststoffe abgelagert werden.
- Werden zB Bildröhren außerhalb des Bundesgebietes befördert, dort zerlegt, die sortenreine Fraktion von Metallen und Glasscherben in Hüttenwerke und in der Glasproduktion verwertet, so ist auch dann keine Beitragspflicht gegeben, wenn die verbleibenden Reststoffe abgelagert werden.
- Das Befördern von Altpapier zur Papiererzeugung außerhalb des Bundesgebietes unterliegt zB auch dann nicht der Beitragspflicht, wenn die anfallenden Spuckstoffe infolge einer Verbrennung zugeführt werden.