8.2.3 Titel III: Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen (Artikel 12 – 14)
Art 12 und 13 regeln die Kennzeichnung von Verpackungen und von Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen. Frühestens ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte müssen Verpackungen mit einer harmonisierten, gut lesbaren Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung versehen sein, um Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern. Die Kennzeichnung beruht auf Piktogrammen. Für bestimmte Verpackungen sind darüber hinaus Hinweise zur Kompostierbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder zum Rezyklatanteil verpflichtend.