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Dokument-ID: 693868
5.15 Eigenimporteure
Für Eigenimporteure hat sich durch die VerpackVO 2014 im Wesentlichen nichts geändert. Erfolgt keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem, sind die Verpackungen zu erfassen und die Verwertungsquoten zu erfüllen. Weiters besteht dann eine Meldepflicht nach dem Anhang 3. Anpassungen der Bestimmungen bringt die Verpackungsverordnungs-Novelle 2021.