3.1 Abfallzuordnung zum Abfallverzeichnis
Zuordnungskriterien
Die Zuordnung eines Abfalls hat gem Anhang 2 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können zutreffendenfalls die im Anhang 4 Teil B angeführten Anmerkungen angewendet werden. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden.