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Dokument-ID: 472037
7.3 Verfahrenszuständigkeit, Parteistellung
Überblick: Zuständige Behörde für mobile Behandlungsanlagen
- Genehmigungsbehörde: Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll
- Zuständige Behörde zur Anordnung geeigneter Maßnahmen in Bezug auf einen konkreten Standort: Landeshauptmann des Bundeslands, in dem die mobile Behandlungsanlage aktuell aufgestellt und betrieben wird
- Rechtsmittelinstanz: Verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes