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FORUM Media (red) - Andreas Westermayer - Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3 Verfahrenszuständigkeit, Parteistellung

Überblick: Zuständige Behörde für mobile Behandlungsanlagen

  • Genehmigungsbehörde: Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll
  • Zuständige Behörde zur Anordnung geeigneter Maßnahmen in Bezug auf einen konkreten Standort: Landeshauptmann des Bundeslands, in dem die mobile Behandlungsanlage aktuell aufgestellt und betrieben wird
  • Rechtsmittelinstanz: Verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes

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