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Dokument-ID: 866172
5.1 Abfallverbrennungsverordnung – Geltungsbereich
Die AVV 2024 ist gem § 2 Abs 1 auf
- ortsfeste sowie mobile Abfallbehandlungsanlagen,
- gewerbliche Betriebsanlagen,
- ortsfeste Dampfkessel, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder
- ortsfeste Dampfkessel, denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel),