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Dokument-ID: 469130
3.3 Ausstufung
Das Ausstufungsverfahren gem § 7 AWG 2002 in Verbindung mit §§ 5 bis 10 der Abfallverzeichnisverordnung 2020 bietet dem Abfallbesitzer die Möglichkeit, nachzuweisen (in der Regel aufgrund einer Abfallbehandlung), dass gefährliche Abfälle im Einzelfall nicht mehr als gefährliche Abfälle gelten.