Neu
Dokument-ID: 553081
8.2 Kriterien für Bruchglas
Die Verordnung enthält Kriterien, anhand derer festgelegt wird, wann aus der Altglasverwertung gewonnenes, für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmtes Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen ist.
Bruchglas wird gem Art 3 der Verordnung nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: