1.12 Strafbarkeit der Weitergabe von Altreifen an Privatpersonen
Bei der Sicherheit des Straßenverkehrs handelt es sich nicht per se um ein geschütztes Rechtsgut des AWG 2002. Betrachtet man die Sicherheit des Straßenverkehrs jedoch unter dem Aspekt einer möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen, so handelt es sich hierbei um ein geschütztes Rechtsgut des AWG 2002, jedoch nicht um das einzige. Ziel der in § 15 Abs 5 AWG 2002 normierten Übergabepflicht von Altreifen an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten ist insbesondere der Schutz der Umwelt.