7.3.9 EU-weit harmonisierte und gegenseitig anerkannte Kriterien für das Abfallende
Klarheit darüber, wann Abfall kein Abfall mehr ist – somit das so genannte „Abfallende“ eingetreten ist – hat immanente Bedeutung auf die Rechtssicherheit und das im Fall einer grenzüberschreitenden Verbringung anzuwendende Recht: Abfallrecht oder Produktrecht. Dies ist auch von entscheidender Bedeutung betreffend die Qualität von Sekundärrohstoffen. Entsprechen Sekundärrohstoffe Industriespezifikationen oder harmonisierten Standards, kann dadurch das Abfallende erreicht werden, womit die Schaffung eines gut funktionierenden Binnenmarkts für rezyklierte Stoffe und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu primären Rohstoffen erzeugt werden könnte.