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Erich Rosenbach | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Seveso-Betriebe – Genehmigung

Betroffene Unternehmen

Unternehmen und Personen, die Abfallbehandlungsanlagen betreiben, die dem Seveso-Recht unterliegen

Allgemeines

Ziel des Seveso-Rechts ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten, und falls diese doch eintreten, ihre Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

Für Seveso-Betriebe sieht das Anlagenrecht des Abfallrechts eine Reihe von Sonderbestimmungen vor. Durch die AWG-Novelle Seveso, BGBl I Nr 70/2017, wurde ein eigener Abschnitt für diese Anlagen im AWG 2002 (§§ 59a bis 59m) geschaffen, der mit 20. Juni 2017 in Kraft trat.

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