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Dokument-ID: 376741
1. Teil
Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012)
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
(BGBl. I Nr. 69/2025)