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Dokument-ID: 337371
1. Abschnitt
EDM-Aufwandersatzverordnung
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. Ziel
Diese Verordnung legt den zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß § 22 AWG 2002 angemessenen Aufwandersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register fest.