AEV Holzwerkstoffe
§ 1.
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. | Holzwerkstoff: Aus Holzteilen oder Bestandteilen des Holzes hergestelltes plattenförmiges Halbzeug. |
2. | Holzspanplatte: Aus Holzteilen (zB Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen, Wafers oder Strands) unter Einwirkung von Druck und Temperatur sowie unter Zugabe von Bindemitteln und Härtern hergestellter Holzwerkstoff (zB Flachpressplatten, Röhrenspanplatten, OSB-Platten). |
3. | Holzfaserplatte: Aus Holzfasern oder sonstigen lignocellulosehaltigen Fasermaterialien bestehender Holzwerkstoff, der durch kombinierten mechanischen und Druck-Hitze-Aufschluss unter anschließender Formgebung und Verdichtung, gegebenenfalls unter Zusatz von Binde- und Hydrophobierungsmitteln, hergestellt wird. |
3.1 | Holzfaserplatte nach dem Nassverfahren: Herstellungsverfahren, bei welchem die Holzfaserplatte eine Faserfeuchte von größer als 20 Masseprozent im Stadium der Plattenformung aufweist. |
3.2 | Holzfaserplatte nach dem Trockenverfahren: Anderes als in Z 3.1 beschriebenes Herstellungsverfahren für Holzfaserplatten. |
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
- Herstellen von Holzspanplatten,
- Herstellen von Holzfaserplatten,
- Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 oder 2
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Metallorganische Verbindungen aus dem Biozideinsatz dürfen nicht eingeleitet werden. Betreffend die Einleitung von Niederschlagswasser von Holzlager- und -verarbeitungsplätzen im Freien aus Betrieben und Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) in ein Fließgewässer regelt diese Verordnung in § 4 Abs. 6 für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe die Mindesthäufigkeit der Überwachung und in § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und c den Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik abweichend von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996. Dies gilt auch für IE-Richtlinien-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 3, bei denen ausschließlich solches Niederschlagswasser anfällt.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
- Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier (§ 4 Abs. 2 Z 2.1 AAEV);
- Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
- Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
- häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- bei einer Einleitung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 (Herstellung von Holzspanplatten oder Holzfaserplatten)
- Einsatz von Rohmaterialien mit möglichst geringem Feuchtegehalt,
- Lagerung von Holz aller Art (Holzlager- und -verarbeitungsplätze in IE-Richtlinien-Anlagen im Freien), ausgenommen Rundholz oder Schwarten, auf versiegelten Flächen,
- Einsatz physikalischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Ölabscheidung, Sedimentation) zur Reinigung von Niederschlagswasser gemäß § 1 Abs. 2 dritter und vierter Satz,
- Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen Systemen, bei welchen Wasser- und Stoffverluste minimiert werden können, e) Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zum Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen,
- Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser, bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser,
- vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018),
- bei einer Einleitung gemäß Abs. 2 Z 1 (Herstellung von Holzspanplatten)
- Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als ein Kubikmeter pro Tonne Holzspanplatte erreicht wird; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
- Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen,
- bei einer Einleitung gemäß Abs. 2 Z 2 (Herstellung von Holzfaserplatten)
- Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende stoffliche oder energetische Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben,
- in Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den verfügbaren Rohstoffen Einsatz möglichst schonender Dämpfungs- und Aufschlussverfahren (zB durch Reduktion des Dampfdruckes, der Aufschlusstemperatur und der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles organischer Schadstofffrachten aus dem Holzaufschluss,
- Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) des Wassers aus der Plattenherstellung sowie des Wassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als zwei Kubikmeter pro Tonne Holzfaserplatte erreicht wird; gesonderte Erfassung und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB durch Eindampfung und thermische Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe),
- Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
- Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen und Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung des Nassverfahrens,
- bei Verwendung von Altholz periodische Überwachung relevanter Metalle (einschließlich Arsen, Chrom, Kupfer, Blei und Zink) mindestens alle sechs Monate.
(BGBl. II Nr. 331/2019)