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Dokument-ID: 1007085
Ablagerungsverbot Abfallstoffe Donau
§ 1.
Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und anderen, die Beschaffenheit des Wassers gesundheitsschädlich oder sonst nachteilig beeinflussenden Stoffen an den Uferböschungen und an den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Niederösterreich ist untersagt.