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Dokument-ID: 1007105
Verordnung betreffend das Verbot der Ablagerung von Abfallstoffen an der Donau
§ 1.
Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und sonstigen die Wasserbeschaffenheit nachteilig beeinflußenden Stoffen an den Uferböschungen und den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Oberösterreich ist untersagt.