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Dokument-ID: 1007181
Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC)
§ 1.
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland Tirol anfallenden Abfälle mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) wird für die im Bundesland Tirol bestehenden öffentlichen Deponien gemäß § 2 Abs. 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent TOC festgelegt.