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Neu Dokument-ID: 1007181

Vorschrift

Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC)

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

idF LGBl. Nr. 73/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland Tirol anfallenden Abfälle mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) wird für die im Bundesland Tirol bestehenden öffentlichen Deponien gemäß § 2 Abs. 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent TOC festgelegt.