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Neu Dokument-ID: 923268

Vorschrift

Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Behandlung der Geräte in Stufe 1

idF BGBl. II Nr. 102/2017 | Datum des Inkrafttretens 07.10.2017

(1) In der Stufe 1 der Behandlung ist eine Entnahme und Erfassung der FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW aus dem Kältekreislauf, eine Schadstoffentfrachtung und eine Vordemontage durchzuführen, wobei folgende Vorgaben zu erfüllen sind:

  1. Kältemittel und Kompressoröl sind gemeinsam verlustfrei abzusaugen und zu trennen.
  2. Eine ordnungsgemäße Entleerung des Kältekreislaufes ist durch Kontrolleinrichtungen sicherzustellen, die der gewählten Absaugtechnik und der Größe des jeweils zu entsorgenden Gerätes angepasst und in die Absaugtechnik integriert sein müssen.
  3. Die Erfassungsmenge der aus dem Kältekreislauf gewonnenen FCKW, H-FKW und H-FCKW hat, bestimmt als Reinsubstanz, im Jahresdurchschnitt mindestens 90 % der zu erwartenden Masse von 126 Gramm pro intaktem Gerät zu betragen.
  4. Die Erfassungsmenge der aus dem Kältekreislauf gewonnenen KW hat, bestimmt als Reinsubstanz, im Jahresdurchschnitt mindestens 90 % der zu erwartenden Masse von 54 Gramm pro intaktem Gerät zu betragen.

(2) Der Restgehalt an FCKW, H-FKW und H-FCKW im behandelten Kompressoröl darf 0,1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

(3) Bei der Behandlung ist ein ausreichender Brand- und Explosionsschutz sicherzustellen.