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Neu Dokument-ID: 1259686

Vorschrift

Oö. Tiermaterialienverordnung 2025 (Oö. TMV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Beiträge für die Falltierabholung aus Tierkliniken/Tierarztpraxen

idF LGBl. Nr. 45/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2030

(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Tierärztinnen bzw. Tierärzten bzw. Betreiberinnen bzw. Betreibern von Tierkliniken folgende Beiträge zur Deckung des Aufwands für das Abholen der Falltiere aus Tierarztpraxen/Tierkliniken einzuheben:

  1. 40 Euro für Einhufer, Kamele, Alpakas oder Rinder über 1 Jahr;
  2. 25 Euro für andere Tiere.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Beiträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.