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Neu Dokument-ID: 223391

Vorschrift

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Durchführung der Abfallsammlung und -behandlung

idF LGBl. Nr. 10/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

(1) Abfallbehälter und Transportmittel müssen so beschaffen sein, daß die Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) möglich ist.

(2) Die Behandlung des Abfalls hat in einer hiefür geeigneten und genehmigten Abfallbehandlungsanlage (Abfallverwertungsanlage, Kompostierungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder geordnete Deponie udgl.) unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des § 4 zu erfolgen.