Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)
§ 10. Feststellungsbescheid
(1) Die Behörde (§ 33) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen, (BGBl. I Nr. 30/2024)
- ob eine Sache Abfall ist,
- ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
- welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
- ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
- welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
(BGBl. I Nr. 40/2008)
(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn (BGBl. I Nr. 30/2024)
- der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
- der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
(3) Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der in Betracht kommende Beitragsschuldner und der durch das Zollamt Österreich vertretene Bund als Abgabengläubiger.
(BGBl. I Nr. 30/2024)