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Neu Dokument-ID: 481258

Vorschrift

Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur

idF BGBl. II Nr. 223/2023 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2023

Der Transporteur hat seinen Namen, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(BGBl. II Nr. 223/2023)