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Neu Dokument-ID: 376826

Vorschrift

Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Herkunftsnachweise für Ökostrom

idF BGBl. I Nr. 150/2021 | Datum des Inkrafttretens 28.07.2021

(1) Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für Herkunftsnachweise die Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021. (BGBl. I Nr. 150/2021)

(2) (Anm. d. Red.: wurde gem BGBl. I Nr. 150/2021 aufgehoben.)

(3) (Anm. d. Red.: wurde gem BGBl. I Nr. 150/2021 aufgehoben.)

(4) (Anm. d. Red.: wurde gem BGBl. I Nr. 150/2021 aufgehoben.)

(5) (Anm. d. Red.: wurde gem BGBl. I Nr. 150/2021 aufgehoben.)

(6) (Anm. d. Red.: wurde gem BGBl. I Nr. 150/2021 aufgehoben.)

(7) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen. (BGBl. I Nr. 150/2021)

(8) Abweichend von Abs. 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die ihr im Rahmen ihrer Kontrahierungspflicht übertragenen Herkunftsnachweise den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zu den von der E-Control gemäß Abs. 12 jährlich verordneten Preisen für Herkunftsnachweise zu verrechnen.

(9) Für Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 und Abs. 2 von der VKW-Netz AG auszustellen.
(BGBl. I Nr. 108/2017)

(10) Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.

(11) (Anm. d. Red.: wurde gem BGBl. I Nr. 150/2021 aufgehoben.)

(12) Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.
(BGBl. I Nr. 108/2017)

(13) Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle ausgestellt werden. Zur eindeutigen Anlagenbestimmung haben die Anlagenbetreiber der E-Control die Netzzugangsverträge auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 108/2017)

(14) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten und Einspeisemengen über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen.
(BGBl. I Nr. 108/2017)

(15) (Anm. d. Red.: wurde gem BGBl. I Nr. 150/2021 aufgehoben.)