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Dokument-ID: 1055357
Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 (TNPVO 2017)
§ 10. Leistungsvorsorge kommunaler Sammelstellen im Seuchenfall
Für die Verwahrung und Ablieferung der Kadaver von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren haben die Gemeinden durch ihre kommunalen Sammelstellen zu sorgen.