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Neu Dokument-ID: 1109954

Vorschrift

Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Ausnahmebestimmung für kleine Stromhändler

idF BGBl. II Nr. 48/2022 | Datum des Inkrafttretens 08.02.2022

Stromhändler, mit weniger als 500 Zählpunkten und einer Gesamtabgabemenge von unter 100 MWh pro Kalenderjahr, die ausschließlich Strom aus eigenen Kraftwerken liefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen. Die Herkunftsnachweise aus den entsprechenden Anlagen sind dazu in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank gesondert anzuführen und automatisch zu entwerten. Eine entsprechende Meldung des Stromhändlers samt Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer hat drei Wochen vor Ablauf jedes Kalenderjahres an die E-Control zu erfolgen.