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Dokument-ID: 168763
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO)
§ 11. Dingliche Wirkung von Entscheidungen
Die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz ergebenen Rechte und Pflichten – mit Ausnahme jener aus Entscheidungen nach dem 12. Abschnitt – haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht § 58 Abs. 3 anderes bestimmt.
(LGBl. Nr. 85/2013)