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Dokument-ID: 369356
Ökostromverordnung 2012 (ÖSVO 2012)
§ 11. Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
| 1. | für Klärgas | 6 Cent/kWh; |
| 2. | für Deponiegas | 5 Cent/kWh. |
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.