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Neu Dokument-ID: 200849

Vorschrift

Tiermaterialiengesetz (TMG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Übernahmepflichten

idF BGBl. I Nr. 141/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004

Betreiber eines nach § 3 zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen

  1. nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist,
  2. alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, nach Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten zu übernehmen und zu behandeln,

und dem Ablieferungspflichtigen eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die Ablieferung auszustellen.