Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG)
§ 11. Umweltbeschwerde
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
- in ihren Rechten verletzt werden können oder
- dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource (§ 4 Z 12) oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressource (§ 4 Z 12) erheblich eingeschränkt werden können, oder
- ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben,
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 oder § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Ausreichendes Interesse im Sinn der Z 3 haben jene Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt sind, soweit sie im Land Oberösterreich zur Ausübung der Parteirechte befugt sind.
(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 gelten
- der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie
- in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.