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Dokument-ID: 211747
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
§ 113. Behandlung privatrechtlicher Einsprüche
Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.