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Dokument-ID: 687240
Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)
§ 11a. Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten
Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte grenzüberschreitend verbringt oder verbringen will, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Mindestanforderungen in Anhang 6 einzuhalten, um nachzuweisen, dass es sich bei den verbrachten Gegenständen nicht um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt.
(BGBl. II Nr. 193/2014)