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Dokument-ID: 1055005
Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG)
§ 12. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde bzw. ihre Organe haben ihre in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.