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Dokument-ID: 060218
NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)
§ 12. Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich
(1) Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.