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Dokument-ID: 164987
Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG)
§ 12. Parteistellung
In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben – neben dem Betreiber – Parteistellung:
- Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben,
- jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.