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Neu Dokument-ID: 594432

Vorschrift

Abfalltarifverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Geltungsdauer der Tarife, Indexierung

idF LGBl. Nr. 13/2008 | Datum des Inkrafttretens 27.02.2008

(1) Die Geltungsdauer des Tarifes hat mindestens ein Kalenderjahr zu betragen.

(2) Bei einem länger als ein Jahr geltenden Tarif ist eine Indexierung zulässig. Hiefür ist der Österreichische Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.

(3) Wurde ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach § 15 Abs. 1 V-AWG nicht rechtzeitig bekannt gegeben und liegt kein rechtskräftiger Bescheid nach § 15 Abs. 2 V-AWG vor, ist der bisherige Tarif vorläufig weiter anzuwenden.