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Neu Dokument-ID: 099539

Vorschrift

Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Informationen für Letztverbraucher

idF BGBl. II Nr. 496/2008 | Datum des Inkrafttretens 24.12.2008

Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:

  1. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen, (BGBl. II Nr. 496/2008)
  2. die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,
  3. die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
  4. die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und
  5. die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.

Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a abzustimmen.