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Neu Dokument-ID: 1146744

Vorschrift

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Pfandrückverrechnung

idF BGBl. II Nr. 283/2023 | Datum des Inkrafttretens 26.09.2023

Die zentrale Stelle hat allen registrierten Rücknahmeverpflichteten und registrierten freiwilligen Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge zumindest monatlich zu erstatten. Bei der Berechnung der Pfandbeträge sind die Daten der Rücknahmeautomaten oder die bei einer Zählstelle ermittelten Daten heranzuziehen.