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Dokument-ID: 1056091
Wiener Umwelthaftungsgesetz (Wr. UHG)
§ 13. Rechtsschutz
Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.