Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993
§ 14. Abfallbehälter
(1) Siedlungsabfälle dürfen grundsätzlich nur in Müllsammelgefäßen gesammelt werden.
(LGBl. Nr. 7/2019)
(2) Die Verwendung anderer vom Verband zur Verfügung zu stellender Abfallbehälter (z. B. Müllsäcke) ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn dieser Siedlungsabfall gemäß Abs. 1 (LGBl. Nr. 7/2019)
- auf Grund der Lage des Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten in Müllsammelgefäßen abgeführt werden kann, oder
- nicht zur Gänze in den vorgesehenen Müllsammelgefäßen Platz findet, oder
- im öffentlichen Interesse in derartigen Behältern zu sammeln ist.
Hiebei dürfen keine vermeidbaren Belästigungen der Umwelt durch Staub, Geruch oder Lärm erfolgen. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Im Falle des Abs. 2 Z 2 sind die Abfallbehälter gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Falle des Abs. 2 Z 1 und 3 sind die Abfallbehälter an der von den Sammelfahrzeugen des Verbandes befahrenen öffentlichen Verkehrsfläche, im Falle des Abs. 2 Z 2 neben den Müllsammelgefäßen zur Entleerung bereitzustellen.