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Dokument-ID: 1054876
Oö. Biomasseförderungsgesetz
§ 14. Transparenz
Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Landesgesetz gewährten Förderungen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000 Euro pro Jahr liegen, nach den im § 51a ÖSG 2012 vorgegebenen Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen.