Verpackungsverordnung 2014
§ 15. Großanfallstellen
(1) Inhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:
Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr |
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Papier, Karton, Pappe und Wellpappe | 80 t |
Glas | 300 t |
Metalle | 100 t |
Kunststoffe | 30 t |
Dem Antrag sind Daten über die zu erwartenden anfallenden Verpackungsmassen, gegliedert nach Packstoffen, für das nächstfolgende Kalenderjahr anzufügen.
(2) Abweichend von § 14a Abs. 2 sind Inhaber von Großanfallstellen verpflichtet
- die in der Betriebstätte anfallenden Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie die Glasverpackungen und die Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
- die Glasverpackungen sowie die Getränkeverbundkartons in die dafür vorgesehene Haushaltsammlung einzubringen,
- die anderen getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 einzuhalten sind.
(BGBl. II Nr. 597/2021)
(3) Inhaber von Großanfallstellen haben Aufzeichnungen für die Meldungen gemäß Anhang 3 Punkt 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
(BGBl. II Nr. 597/2021)
(4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden.
(BGBl. II Nr. 597/2021)
(5) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft. Für Lieferungen an eine andere Großanfallstelle gilt § 10 Abs. 5.
(BGBl. II Nr. 597/2021)