© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 082078

Vorschrift

Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (StAWG 2004)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Regionale Abfallwirtschaftspläne

idF LGBl. Nr. 19/2026 | Datum des Inkrafttretens 27.02.2026

(1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4, eine Darstellung der Behandlung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne sind mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) abzustimmen und bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. (LGBl. Nr. 19/2026)

(2) Regionale Abfallwirtschaftspläne sind nach Veröffentlichung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 5 Abs. 1 binnen Jahresfrist zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Änderungen genehmigter regionaler Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzuzeigen. Stehen diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landes-Abfallwirtschaftsplan oder entsprechen sie den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht, ist durch Bescheid der Landesregierung eine Untersagung zu verfügen.
(LGBl. Nr. 87/2014)

(3) Der Abfallwirtschaftsverband hat den regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich ergänzender Abbildungen und Darstellungen im Internet auf seiner Website zu veröffentlichen.
(LGBl. Nr. 19/2026)