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Neu Dokument-ID: 1055162

Vorschrift

Steiermärkisches Biomasseförderungsgesetz (StBFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 84/2019 | Datum des Inkrafttretens 30.10.2019

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. seinen Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1, 2, 3 oder 5 nicht nachkommt;
  2. trotz Untersagung gemäß § 4 Abs. 4 die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen weiter ausübt;
  3. seinen Verpflichtungen gemäß §§ 6 und 7 oder gemäß § 8 Abs. 3, 4, 5 oder 6 nicht nachkommt;
  4. seinen Verpflichtungen gemäß § 10, gemäß § 12 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt;
  5. seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 13.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, fließen dem Ökofonds (§ 38 Stmk. ElWOG 2005) zu.